Steuererklärung: Finanzamt muss vorzeitige Anforderung ausreichend begründen

Eine vorzeitige Anforderung der Steuererklärung durch das Finanzamt muss als Ermessensentscheidung ausreichend begründet werden.

Die jährliche Steuerklärung ist eine unliebsame und lästige Aufgabe. Bereits das Sammeln und Ordnen der erforderlichen Belege erweist sich meist als zeitraubend.

In vielen Fällen kann eine Steuererklärung durchaus sinnvoll sein, da sie durchschnittlich mit einer Rückerstattung von 800 EUR durch das Finanzamt verbunden ist.

Es liegt in der Natur der Sache, dass die regelmäßige Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung bis zum 31. Mai in der Praxis oftmals nicht eingehalten wird. Zwar besteht die Möglichkeit gemäß § 109 AO eine Fristverlängerung beim Finanzamt zu beantragen, dies wird jedoch von den Steuerpflichtigen meistens versäumt.

Wird die Steuererklärung mehrfach oder regelmäßig verspätet abgegeben, kann das Finanzamt zur vorzeitigen Abgabe der Steuererklärung, also ggfs. noch vor dem 31. Mai, auffordern und für den Fall der Nichteinhaltung der gesetzten Frist die Festsetzung eines Verspätungszuschlages androhen.

In seiner Entscheidung vom 17.01.2017 hat der Bundesfinanzhof (BFH) zugunsten des Steuerpflichtigen entschieden, dass eine vorzeitige Anforderung der Steuererklärung vom Finanzamt ausreichend begründet werden muss.

Das Finanzamt muss seine Ermessenserwägungen für die Erforderlichkeit der vorzeitigen Anforderung in seinem Schreiben erkennbar darlegen. Die formelhafte Begründung, „das Finanzamt sei im Interesse einer ordnungsgemäßen Durchführung des Besteuerungsverfahrens gehalten, auf einen frühen Eingang der Steuererklärung hinzuwirken“, genügt diesen Anforderungen nicht.

Der BFH hat demzufolge festgestellt, dass der Aufforderungsbescheid des Finanzamts rechtswidrig war und auch den vom Finanzamt rechtswidrig festgesetzten Verspätungszuschlag aufgehoben.

BFH, Urteil vom 17.01.2017, Az.: VIII R 52/14

Ausblick:

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.07.2016 wird die allgemeine Steuererklärungsfrist für alle Steuerpflichtigen ab dem Steuerjahr 2018 bis zum 31. Juli des Folgejahres (für die Steuererklärung 2018 also bis zum 31.07.2019) verlängert.

Allerdings wurden gleichzeitig die Verspätungszuschläge neu geregelt und erheblich verschärft. Ausschlaggebend ist künftig nur noch die Nichteinhaltung des Abgabetermins, auch wenn es tatsächlich zu einer Steuererstattung kommt.